Satzung
1 §1 Der Verein führt den Namen „Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.“. Er hat seine Sitz in Meißen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.. §2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist, die dörfliche Tradition in den Ortsteilen Winkwitz, Proschwitz und Rottewitz zu wahren sowie ein aktives und traditionsbewusstes Zusammenleben der Bewohner, Freunde und Förderer dieser Gemeinden zu entwickeln und zu fördern. Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten werden durch den Verein - Initiativen zur Wahrung der dörflichen Tradition unterstützt, - die Erhaltung der vom Weinbau bestimmten Kulturlandschaft sowie die Tradition des Weinbaus gefördert, - die Zusammenarbeit der Ortsteile Winkwitz, Proschwitz und Rottewitz zur Erreichung dieser Ziele verbessert - sowie die Organisation und Durchführung traditioneller dörflicher Höhepunkte ermöglicht. Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Alle Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. §3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit Eintragung des Vereins. §4 Mitgliedschaft Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Körperschaften werden, insofern sie den Verein in seinem Bestreben unterstützen wollen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist des Weiteren eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.
2 Die Mitgliedschaft wird beendet: a) mit dem Tod des Mitgliedes, b) durch Austritt eines Mitgliedes, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Austrittserklärung muss dabei schriftlich einem Vorstandsmitglied spätestens einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres zugegangen sein. c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann, d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet hat. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Einspruch innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschluss unanfechtbar. Bei seinem Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens. Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinleistungen berechtigt. §5 Vereinsmittel Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch: - Mitgliedsbeiträge, - Durchführung von Veranstaltungen, - Spenden jeglicher Art, - Erträgnissen des Vereinsvermögen. Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jährlich Richtsätze für die freiwilligen Zuwendungen empfehlen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.
3 §6 Vereinsbeiträge Die Höhe der durch die Mitglieder an den Verein jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt. Der festgesetzte Betrag gilt als Mindestbetrag. Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze Geschäftsjahr. §7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden dem 2. Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schriftführer zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. §8 Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich. Möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über: 1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern 2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge 3. die Ausschließung von Mitgliedern 4. die Auflösung des Vereins 5. die Verwendung seines Vermögens. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung an deren letzte, dem Vorstand bekannte Anschrift muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen. Zur Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Bei der Beschussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.
4 Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die im §2 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugestellt werden. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugängig gemacht worden ist, erhoben werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. §9 Vorstand des Vereins Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Vorstandswahlen finden spätestens alle drei Jahre statt. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Die Mitgliederversammlung beschließt für ein Geschäftsjahr den Gegenstandswert für Rechtshandlungen des Vorstandes ab dem es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zufertigen ist. Die Einladung ergeht mit Frist von einer Woche durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Den Vorsitz in der Sitzung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist. Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat in der Mitgliederversammlung alljährlich einen Rechnungsbericht zu erstatten. Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen ersetzt. Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.
5 §10 Rechnungsprüfung Die Jahresabrechnung ist von Rechnungsprüfern zu prüfen, die alljährlich von der Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Zur Prüfung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen. §11 Auflösung und Zweckänderung Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 Prozent der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches. Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist. Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, ist mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen. Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Meißen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens 75 Prozent Stimmenmehrheit.
Die Satzung wurde in Meißen am 09.11.1999 errichtet. Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2009. Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2014.
Vorstand des Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.
|