Satzung

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§1
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.“.
Er hat seine Sitz in Meißen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu
seinem Namen den Zusatz e.V..
§2
Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist, die dörfliche Tradition in den Ortsteilen Winkwitz, Proschwitz und
Rottewitz zu wahren sowie ein aktives und traditionsbewusstes Zusammenleben der
Bewohner, Freunde und Förderer dieser Gemeinden zu entwickeln und zu fördern.
Mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Möglichkeiten werden durch den Verein
- Initiativen zur Wahrung der dörflichen Tradition unterstützt,
- die Erhaltung der vom Weinbau bestimmten Kulturlandschaft sowie die Tradition des
Weinbaus gefördert,
- die Zusammenarbeit der Ortsteile Winkwitz, Proschwitz und Rottewitz zur Erreichung
dieser Ziele verbessert
- sowie die Organisation und Durchführung traditioneller dörflicher Höhepunkte
ermöglicht.
Der Verein dient damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Alle
Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und beginnt mit Eintragung des Vereins.
§4
Mitgliedschaft
Mitglied können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Körperschaften werden,
insofern sie den Verein in seinem Bestreben unterstützen wollen.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist des Weiteren eine an den
Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur
Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.


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Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes,
b) durch Austritt eines Mitgliedes, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende
eines Geschäftsjahres erklärt werden kann. Die Austrittserklärung muss dabei
schriftlich einem Vorstandsmitglied spätestens einen Monat vor Ende des
Geschäftsjahres zugegangen sein.
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, die durch Beschluss des Vorstandes
ausgesprochen werden kann.
Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied ohne Grund für
mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet hat.
Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit
Einschreiben zuzustellen.
Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch
beim Vorstand einlegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Macht das Mitglied von seinem Recht auf Einspruch innerhalb der Frist keinen Gebrauch,
wird der Ausschluss unanfechtbar.
Bei seinem Ausschluss aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des
Vereinsvermögens.
Personen die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinleistungen
berechtigt.
§5
Vereinsmittel
Die zur Erreichung seines Zwecks nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge,
- Durchführung von Veranstaltungen,
- Spenden jeglicher Art,
- Erträgnissen des Vereinsvermögen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung kann jährlich Richtsätze für die freiwilligen
Zuwendungen empfehlen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.


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§6
Vereinsbeiträge
Die Höhe der durch die Mitglieder an den Verein jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgelegt.
Der festgesetzte Betrag gilt als Mindestbetrag.
Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
Mitglieder, die im Laufe des Jahres eintreten, entrichten den Beitrag für das ganze
Geschäftsjahr.
§7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand, bestehend aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
§8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich. Möglichst im ersten Kalenderquartal
abzuhalten.
Sie beschließt insbesondere über:
1. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge
3. die Ausschließung von Mitgliedern
4. die Auflösung des Vereins
5. die Verwendung seines Vermögens.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung an deren letzte, dem Vorstand
bekannte Anschrift muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben
werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens
eine Woche vor der Versammlung beantragen.
Zur Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig.
Bei der Beschussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei
Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand.
Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.


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Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird und Beschlüsse über die Auflösung des
Vereins bedürfen einer Mehrheit von 75 Prozent der erschienenen Mitglieder.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die im §2 genannte gemeinnützige Zwecke betreffen, bedürfen der
Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb von zwei Monaten zugestellt werden.
Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugängig
gemacht worden ist, erhoben werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins
dies erfordert oder wenn mindestens 20 Prozent der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem
Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese
Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.
§9
Vorstand des Vereins
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden.
Vorstandswahlen finden spätestens alle drei Jahre statt.
Die Wahl erfolgt einzeln.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom
Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste oder zweite Vorsitzende, vertreten den
Verein gemeinsam.
Die Mitgliederversammlung beschließt für ein Geschäftsjahr den Gegenstandswert für
Rechtshandlungen des Vorstandes ab dem es der vorherigen Zustimmung der
Mitgliederversammlung bedarf.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens
viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zufertigen ist.
Die Einladung ergeht mit Frist von einer Woche durch den ersten Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden.
Den Vorsitz in der Sitzung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite
Vorsitzende.
Der Schriftführer hat über jede Versammlung des Vorstandes eine Niederschrift
aufzunehmen, die von ihm und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen ist.
Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle
Einnahmen und Ausgaben. Er hat in der Mitgliederversammlung alljährlich einen
Rechnungsbericht zu erstatten.
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten lediglich ihre notwendigen
Auslagen ersetzt.
Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V.


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§10
Rechnungsprüfung
Die Jahresabrechnung ist von Rechnungsprüfern zu prüfen, die alljährlich von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind und dem Vorstand nicht angehören dürfen. Zur
Prüfung sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen.
§11
Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75
Prozent der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches.
Die Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Mitglieder erschienen ist.
Erscheinen weniger als die Hälfte der Mitglieder, ist mit einer Frist von zwei Wochen erneut
eine Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen.
Diese zweite Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt
das Vereinsvermögen an den Landkreis Meißen, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder
beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit mindestens
75 Prozent Stimmenmehrheit.


Die Satzung wurde in Meißen am 09.11.1999 errichtet.
Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 04.03.2009.
Die Satzung wurde geändert und beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14.03.2014.


Vorstand des Heimat- und Schützenverein Weindorf Winkwitz e.V
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